vom 05. Dezember 2017

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der St. Nikolaus Grundschule Grevenbrück e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lennestadt eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Lennestadt-Grevenbrück.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Bereitstellung finanzieller und sächlicher Mittel aus Beiträgen und Spenden. Der Verein legt Wert auf die enge Zusammenarbeit mit Eltern, Verbänden, Einrichtungen und Behörden, die den Zielen der Schule förderlich sein können.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und nicht an den Schulbesuch des Kindes gebunden. Der jederzeit mögliche Austritt aus dem Verein hat durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Eingezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 4 Dauer des Geschäftsjahres

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Schuljahr.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme, zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung, ferner das aktive und passive Wahlrecht bei der Besetzung der Vereinsämter. Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen und pünktlich ihre Beiträge zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Gründungsversammlung und dann jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegt und ist am Anfang eines Geschäftsjahres für 12 Monate im voraus zu zahlen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand oder sein Verhalten mit den Zielen und dem Ansehen des Vereins in Widerspruch geraten ist. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen und zwar möglichst binnen drei Monate nach Schuljahresbeginn. Der Vorsitzende kann aus eigener Veranlassung jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss es auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von wenigstens 1/10 der Mitglieder. Die Einladung erfolgt wenigstens sieben Tage von Beginn der Versammlung in schriftlicher Form.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Alle Beschlüsse werden, soweit es im Gesetz oder in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse werden schriftlich protokolliert und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Prüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Erörterung des Jahresetats und des Voranschlages

e) Wahl der Mitglieder der Vorstandes

f) Änderung der Satzung

g) Auflösung des Vereins

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Schulleiter und einem von der Schulpflegschaft entsandten Mitglied. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassierer und der Schriftführer. Der Schulleiter und das von der Schulpflegschaft entsandte Mitglied sind geborene Mitglieder. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder sein Vertreter, vertreten.

 

§ 9 Wahlen

In der Gründungsversammlung wird der erste Vorsitzende für zwei Jahre, der Vertreter und der Schriftführer für ein Jahr und der Kassierer für zwei Jahre gewählt.

Danach werden die in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder für zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes zusammen.

Der Vorstand beschließt mir einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat die laufenden Vereinsangelegenheiten zu führen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.

 

§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Beginn der  Versammlung schriftlich eingereicht werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung und des Wegfalls des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen der St. Nikolaus Grundschule in Lennestadt-Grevenbrück zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05. Dezember 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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